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Hochheimer Wohnungsbau GmbH

Burgeffstraße 32
65239 Hochheim a. M.

Tel.: 06146/900-0
Fax: 06146/900-269

Öffnungszeiten

Dienstag & Donnerstag
von 09:00 - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung

Allgemeine-Geschäftsbedingungen (AGB)

für die Teilnahme und den Betrieb an Festen und Märkten

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I. Gemeinsame Bedingungen

 

1. Geltungsbereich / Veranstalter

Die Allgemeinen-Geschäfts-Bedingungen (nachstehend in Kurzform „AGB“ genannt) gelten für den Betrieb und für die Zulassung von Bewerbern für nachstehende Veranstaltungen:

1.1 Hochheimer Markt
1.2 Hochheimer Weinfest
1.3 Hochheimer Weihnachtsmarkt
1.4 Hochheimer Wochenmarkt

Veranstalter für diese Feste und Märkte ist die Hochheimer Wohnungsbaugesellschaft mbH, nachstehend in Kurzform „GmbH“ genannt.

Die Werbemaßnahmen für diese Veranstaltungen erfolgen durch die GmbH.

2. Einschränkungen des Gemeingebrauches

Der Gemeingebrauch an den durch Feste und Märkte belegten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ist für die Dauer der Feste und Märkte sowie ihres Auf- und Abbaues entsprechend eingeschränkt.

3. Aufsicht

Die Feste und Märkte unterliegen der Aufsicht der GmbH.

Die GmbH bestellt für die Vorbereitung und Ausführung der Veranstaltungen einen Marktmeister, dem die Marktaufsicht obliegt; seinen Weisungen und Anordnungen ist Folge zu leisten. Das „Hausrecht“ für die Veranstaltungen ist dem Marktmeister übertragen. Außerdem können noch andere Personen zur Marktaufsicht beauftragt werden.

Die Mitarbeiter der Marktaufsicht haben jederzeit Zutritt zu den Ständen und Geschäften.

4. Einhaltung sonstiger Vorschriften

Die Einhaltung sonstiger Gesetze und Vorschriften, insbesondere des Gewerbe-, Gaststätten-, Lebensmittel-, Gema-, Tierschutz-, Jugendschutz-, Bau-, TÜV-, Immissionsschutz-, Abfall- und Wasserrechts etc., bleibt von diesen AGB unberührt.

5. Bewerbungsfristen

Die Bewerbungen für Hochheimer Markt, Weinfest und Weihnachtsmarkt sind bis zum 01. März des laufenden Jahres und für den Wochenmarkt bis zum 01. Oktober des Vorjahres bei der GmbH schriftlich einzureichen und gelten nur für die jeweilige Veranstaltung.

Bewerbungen für den Betrieb von Fahrgeschäften, Laufgeschäften oder ähnlichen Geschäften müssen bis zum 1. Januar des laufenden Jahres, in dem die Veranstaltung stattfindet, der GmbH vorliegen.

6. Bewerbungen / Ausschreibungen

6.1 Die Standplatz-Bewerbungen sind schriftlich innerhalb der Bewerbungsfristen

(Ziffer 5 AGB) unter Verwendung der entsprechenden Bewerbungs-Formulare an die GmbH zu richten.

6.2 In begründeten Fällen kann die Vorlage weiterer Unterlagen gefordert werden.

Bei Fahr- und Laufgeschäften ist eine Ausfertigung/Fotokopie der aktuellen TÜV-Bescheinigung für dieses Geschäft zusammen mit den Bewerbungsunterlagen vorzulegen.

6.3 Die Feste und Märkte sind von der GmbH rechtzeitig in der Fachzeitschrift für Schausteller und Marktkaufleute „Der Komet“ und in der Hochheimer Zeitung (Amtliches Bekanntmachungsblatt) auszuschreiben.

6.4 Über den Eingang einer Bewerbung erfolgt von der GmbH keine Bestätigung.

Bewerber, die bis einen Monat vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung keine Antwort erhalten haben, können davon ausgehen, dass sie bei der Teilnahme nicht berücksichtigt werden konnten; eine gesonderte Absage erfolgt nicht.

7.   Bewerberauswahl

7.1 Die Entscheidung über die Teilnahme richtet sich nach § 70 GewO.

7.2 Ziel der Bewerberauswahl ist es, auf allen von der GmbH veranstalteten Festen und Märkten

a) die Attraktivität der Veranstaltung durch ein konstantes Qualitätsniveau zu sichern und

b) ein möglichst vielseitiges, ausgewogenes Veranstaltungs- und Warenangebot zu erhalten.

7.3 Die Auswahl unter den Bewerbern richtet sich deshalb nach

a) der Art des Geschäftes, dem Waren- oder Leistungsangebot,

b) der Attraktivität des Geschäftes oder Standes,

c) die Gestaltung des Veranstaltungsplatzes und

d) dem zur Verfügung stehenden Platz,

e) der zeitlichen Reihenfolge der eingegangenen Bewerbungen,

wobei das traditionelle Bild der Feste und Märkte hinsichtlich der äußeren Erscheinung der Betriebe und der gewachsenen Beziehung zwischen Beschickern und Besuchern zu erhalten ist. Die Auflistung der Auswahlkriterien beinhaltet keine Rangfolge nach Wichtigkeit der Kriterien.

7.4 Einzelne Bewerber können aus sachlich gerechtfertigten Gründen von der Teilnahme an der Veranstaltung ausgeschlossen werden.

Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn

a) der zur Verfügung stehende Platz oder die Versorgungs- bzw. Entsorgungseinrichtungen nicht ausreichen,

b) es zur Vermeidung einer einförmigen Produktpalette erforderlich ist, gleichartige Angebote zu begrenzen (Ausgewogenheit des Veranstaltungsangebotes),

c) das Leistungs- oder Warenangebot eines anderen Bewerbers die Vielfältigkeit des Angebots erhöht (je nach Veranstaltungszweck),

d) das Geschäft eines anderen Bewerbers ein attraktiveres Gesamtbild (Gestaltung) der Veranstaltung ergibt,

e) die Bewerbung nicht fristgerecht oder unvollständig eingeht,

f) der Bewerber die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder

g) die Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung gefährdet würde.

h) der Bewerber einen Mitarbeiter der GmbH zum Zwecke der Berücksichtigung seiner Bewerbung und/oder für die Vergabe eines Standplatzes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt.

7.5 Bei konkurrierenden Bewerbungen mit ähnlichem Angebot richtet sich die Auswahl nach

a) der Attraktivität des Geschäftes,

b) der Art und Qualität des Waren- oder Leistungsangebotes,

c) dem Grundsatz „bekannt und bewährt“,

d) der Größe des Geschäftes, der Lage und der benötigten Anschlüsse für Strom-, Wasser- und Abwasser des zu belegenden Standplatzes.

Sollte hiernach keine hinreichende Reduzierung der Anzahl der Bewerber erreicht werden können, so wird im Losverfahren entschieden.

8. Zulassungen

8.1 Die Gebrauchsüberlassung des Standplatzes erfolgt auf der Grundlage eines zwischen der GmbH und dem Beschicker abzuschließenden, schriftlichen Zulassungsvertrages.

Die Übertragung bzw. Abtretung der Rechte aus dem Zulassungsvertrag an Dritte ist ausgeschlossen.

8.2 Das Angebot der GmbH zum Abschluß des Zulassungsvertrages ist auf 3 Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Absendung eines entsprechenden Angebotschreibens der GmbH befristet. Die Annahme des Zulassungsvertrages kann nur während dieser Frist erfolgen. Der von dem Beschicker unterzeichnete Zulassungsvertrag ist  an die GmbH zurückzusenden.

9. Kündigung des Zulassungsvertrages

9.1 Der Marktmeister kann den Zulassungsvertrag im Namen der GmbH aus wichtigem Grund in mündlicher oder schriftlicher Form, außerordentlich kündigen.

9.2 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a) der Verkaufsstand oder der Standplatz nicht bis zum Marktbeginn verkaufsbereit belegt ist,

b) der Verkaufsstand oder das Geschäft während der Öffnungszeiten wiederholt nicht benutzt oder betrieben wird,

c) die Öffnungszeiten nicht eingehalten werden,

d) der Betriebsinhaber, die Beauftragten oder das Personal trotz vorheriger Abmahnung (mündlich oder schriftlich) gegen gesetzliche Bestimmungen, gegen Zulassungs-Bedingungen oder Auflagen oder gegen diese AGB verstoßen,

e) das Geschäft wesentlich von den Angaben in der Bewerbung abweicht,

f) bei einem anderen als vereinbartem Waren- oder Leitungsangebot,

g) gegen eine vollziehbare Anordnung der Marktaufsicht wiederholt verstoßen wird.

h) der Betriebsinhaber, die Beauftragten oder sein Person einem Mitarbeiter der GmbH zum Zwecke seiner Bewerbung und/oder für die Vergabe eines Standplatzes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten angeboten, versprochen oder gewährt hat."

9.3 Sollte der Gesamtbetrag des vereinbarten Standgeldes bis zum Fälligkeitstermin noch nicht in voller Höhe entrichtet worden sein, so ist die GmbH berechtigt, den Zulassungsvertrag nach Fristsetzung von 3 Werktagen zu kündigen.

9.4 Bei Rücknahme der Zulassung muß der Standplatz unverzüglich geräumt werden.

10. Zuweisung und Benutzung der Standplätze

10.1 Die Standplätze werden jedes Jahr neu vergeben. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Platzes.

10.2 Die Einteilung und Zuweisung der Standplätze erfolgt durch die GmbH nach pflichtgemäßem Ermessen.

Die zugeteilten Standplätze sind am Standort abgezeichnet oder markiert und dürfen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung nicht überbaut werden.

Hydranten sind stets frei zu halten.

Durch die GmbH werden keine Vorkehrungen getroffen, die die Standplatzflächen verbessern oder verschönern  würden.

Die Beschicker sind für die den geltenden Sicherheitsstandards entsprechende, verkehrsgerechte Beschaffenheit des Standplatzes und der dazugehörigen Aufbauten verantwortlich.

10.3 Mit der Zuteilung eines Standplatzes entsteht kein Verwahrungs- oder Bewachungsvertrag. Für die Sicherung der Geschäfte und Waren etc. gegen Sachbeschädigung, Diebstahl, Feuerschäden, Witterungseinflüsse, Haftpflicht, etc. ist der Beschicker selbst verantwortlich.

10.4 Eine Standplatzverlegung ist bis zum Beginn der Veranstaltung oder auch während des Veranstaltungsbetriebes durch Weisung des Marktmeisters zulässig, wenn die Grundfläche des zugewiesenen Standplatzes überschritten wird.

Entsprechendes gilt auch in sonstigen Fällen, wenn eine Standplatzverlegung durch besondere Umstände (z.B. Sicherheitsgründe, Gestaltungsgründe,) erforderlich wird und diese dem Beschicker bei Abwägung der Umstände zumutbar ist.

10.5 Der Wechsel, der Tausch, die Zusammenlegung, die Untervermietung oder die Unterverpachtung  sowie die Überlassung des Standplatzes an Dritte sind nur mit Genehmigung des Marktmeisters zulässig.

10.6 Das Anbieten und der Verkauf der zugelassenen Waren oder Leistungen ist nur vom zugewiesenen Standplatz aus erlaubt.

11. Auf- und Abbau

11.1 Der Aufbau der Feste und Märkte erfolgt nach einem durch die GmbH aufgestellten Plan.

Die Grenzen der zugeteilten Standplätze dürfen nicht überschritten werden.

Die Standplätze sind ausschließlich zur Errichtung und zum Betrieb der vereinbarten Verkaufsstände oder Geschäfte vorgesehen; aus gestalterischen Gründen dürfen keine Wagen, Kraftfahrzeuge oder sonstige Gegenstände darauf  abgestellt werden.

Die Beschicker haben beim Aufbau der Stände darauf zu achten, dass die Zufahrten zu den Anwesen der Anwohner stets frei bleiben.

Das Aufstellen und der Abbau der Geschäfte und Verkaufsstände muss unverzüglich erfolgen.

Beim Auf- und Abbau der Geschäfte und Stände ist unnötiger Lärm, besonders in den Abend- und Nachtstunden, zu vermeiden.

Es gilt ein Nacht-Abbauverbot. Näheres regeln die für die jeweilige Veranstaltung geltenden Besonderen Bedingungen.

11.2 Geschäfte, für die eine baupolizeiliche oder andere Genehmigung erforderlich ist (z.B. Fahrgeschäfte, Zelte etc.) müssen bis einen Tag vor Veranstaltungsbeginn (bis 14.00 Uhr) aufgebaut und zur technischen Abnahme durch die Fachingenieure bereit sein; Prüfbücher, TÜV-Bescheinigungen etc. sind bereit zu halten.

11.3 Zugmaschinen und Packwagen sind sofort nach dem Abladen auf den durch die Marktaufsicht zugewiesenen Parkplätzen abzustellen. Das Parken dieser Kraftfahrzeuge im Veranstaltungsgelände oder in Straßen mit Wohnbebauung ist nicht erlaubt.

11.4 Die Oberfläche des Standplatzes darf durch die Beschicker nicht beeinträchtigt werden. Jegliche Geländeveränderungen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Marktaufsicht.

Bei Bodenverankerungen (z.B. von Zelten) ist aus Sicherheitsgründen für evtl. unterirdisch verlegten Versorgungsleitungen vorher eine Genehmigung bei der Marktaufsicht einzuholen und anschließend ist die Bodenoberfläche durch den Beschicker ordnungsgemäß in den vorherigen Zustand zu versetzen.

11.5 Den Auf- und Abbau der Geschäfte  bestimmt sich nach den für die jeweilige Veranstaltung geltenden Besonderen Bedingungen. Ein vorzeitiger Abbau ist grundsätzlich nicht zulässig.

In begründeten Fällen kann der Marktmeister Ausnahmen zulassen.

12. Geschäftsbetrieb

12.1 Alle Beschicker müssen sich bei den Veranstaltungen untereinander und insbesondere gegenüber den Anwohnern rücksichtsvoll verhalten.

Die Geschäfte und Marktstände müssen entsprechend der Veranstaltungsart attraktiv ansprechend gestaltet sein. Das Warensortiment ist ordentlich und übersichtlich zu präsentieren.

12.2 Jeder Beschicker muss ein deutlich lesbares Schild mit seinem Namen und Vornamen (oder Firmennamen) sowie das von der GmbH zugewiesene Standplatznummern-Schild in seinem Stand oder am Geschäft gut sichtbar anbringen.

12.3 Für alle Waren müssen die Preisauszeichnungsschilder gut lesbar sein, die gesetzlich erforderlichen Inhaltsangaben müssen aufgeführt sein und die Beschicker müssen darauf achten, dass die Eichfrist der Waagen noch nicht abgelaufen ist.

Die lebensmittelrechtlichen Vorschriften sind von den Beschickern strengstens zu erfüllen.

Soweit Beschicker zum Verzehr bestimmte Waren anbieten, müssen diese hygienisch einwandfrei hergestellt, aufbewahrt (evtl. gekühlt) dargeboten werden. Sämtliche Lebensmittel sind so zu befördern und zu behandeln, dass sie vor Verunreinigungen geschützt sind.              

Die Beschäftigten der Schank- und Imbißbetriebe müssen im Besitz einer Bescheinigung sein, aus der die Unterrichtung über lebensmittelrechtliche Kenntnisse hervorgeht und diese Bescheinigung mitführen.

Lebensmittel sind auf Tischen oder in Kisten, mind. 60 cm über dem Boden aufzustellen oder zu lagern.

Die Kontrolle über diese Betriebe, insbesondere die Lebensmittelüberwachung, obliegt grundsätzlich den Kontrolleuren der zuständigen Fachbehörden. Außer diesen Personen ist auch die Marktaufsicht jederzeit berechtigt, die Hygiene, Sauberkeit und Ordnung oder andere Einrichtungen am Geschäft/Verkaufsstand zu überprüfen. Den Lebensmittelkontrolleuren und der Marktaufsicht steht das Recht zu, die sofortige Behebung der Mängel zu verlangen.

12.4 Die Verwendung von Lautsprechern oder sonstigen Übertragungsanlagen und Musikdarbietungen ist nicht gestattet. Der Marktmeister kann Ausnahmen zulassen, wenn Musikdarbietungen im Zusammenhang mit dem betriebenen Geschäft der Üblichkeit entsprechen. Im Einzelfall kann der Einsatz von Mikrofonen durch den Marktmeister genehmigt werden, wenn dadurch die benachbarten Standbetreiber oder Anwohner nicht beeinträchtigt werden.

Fahr- und Laufgeschäfte sind mit Rücksicht auf die Nachbarstände und die Anwohner verpflichtet, die Lautstärke entsprechend mäßig einzustellen; ggfl. kann die Marktaufsicht die Reduzierung der Lautstärke verlangen.

12.5 Die Benutzung von Einrichtungen aller Art, Bäume, Sträucher etc., außerhalb des Geschäfts- oder Verkaufsstandes zu Reklamezwecken oder anderen privaten oder geschäftlichen Zwecken ist nicht gestattet.

12.6 Es dürfen keine explosionsgefährlichen Gegenstände gelagert  werden, die nicht für den Betrieb des Geschäfts unmittelbar erforderlich sind.

Die Beschicker sind bei der Verwendung von Gasflaschen zu äußerster Vorsicht verpflichtet, um Unfälle zu vermeiden.

Gasflaschen sind auch gegen evtl. Handlungen Unbefugter zu sichern.

13. Ausschankbetriebe

13.1 Der Getränkeausschank richtet sich nach dem Gaststättengesetz. Die erforderliche Gestattung für den Ausschank-Betreiber wird durch das Ordnungsamt der Stadt Hochheim am Main erteilt.

Die Modalitäten für den Ausschank von Wein und Sekt bei Festen und Märkten werden im Zulassungsvertrag vereinbart.

13.2 Die Inhaber der Ausschankbetriebe sind zur Vermeidung von Glasbruch verpflichtet, die leeren Glasflaschen nach dem täglichen Veranstaltungsende im Verkaufsstand o.a. einzuschließen.

14 Standgelder

14.1 Für die Standplätze bei Festen und Märkten werden von den Beschickern Standgelder erhoben.

Die Höhe des Standgeldes wird im Zulassungsvertrag vereinbart.

14.2 Die anteilmäßigen Kosten für die Wasserversorgung und Wasserentsorgung der Getränke- und Imbissstände etc. sowie die anteiligen Werbekosten sind in den Standgeldbeträgen enthalten.

Für Standplätze, die vereinbarungsgemäß bewacht und beheizt werden, sind  die für die Bewachung und Beheizung anfallenden Kosten in Höhe des auf den jeweiligen Beschicker entfallenden Anteils im Standgeldbetrag mit eingerechnet.

In den Standgeldern sind Stromanschluss- und Stromverbrauchskosten nicht enthalten.

Sie werden dem Beschicker von dem gemäß Nr. 19. 1 dieser Allgemeinen- Geschäfts-Bedingungen mit der Stromversorgung beauftragten Elektro-Unternehmen gesondert in Rechnung gestellt.

14.3 Personen, die auf privaten Grundstücksflächen anlässlich von Veranstaltungen Geschäfte betreiben wollen

(z.B. Hofbewirtschaftungen), sind vor Erteilung einer entsprechenden Genehmigung vertraglich an den Kosten der Werbemaßnahmen der GmbH für die jeweilige Veranstaltung anteilmäßig zu beteiligen, da sie kein Standgeld zahlen aber von der Veranstaltung profitieren.

Die Höhe der anteiligen Werbekosten richtet sich nach der Größe der zu bewirtschafteten privaten Grundstücksflächen.

Der Betrag der anteiligen Werbekosten wird durch den Aufsichtsrat der GmbH festgelegt; ausgenommen davon sind feststehende Gewerbebetriebe für den Verkauf ihrer Waren während der Ladenöffnungszeiten.

14.4 Verzichtet ein Beschicker nach Vertragsabschluss auf die Teilnahme an der Veranstaltung, verpflichtet er sich, das vereinbarte Standgeld fristgerecht und in voller Höhe an die GmbH zu zahlen.

In Ausnahmefällen kann die GmbH/Marktmeister eine abweichende Regelung vornehmen.

14.5 Die Forderung der GmbH auf Zahlung des Standgeldes wird 14 Kalendertage nach Zugang der Rechnung fällig.

Entscheidend für die Zeitbemessung ist der Zahlungseingang auf dem Konto der GmbH.

Ab dem Zeitpunkt des Verzuges ist der gesetzliche Zinssatz von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu entrichten.

15. Sicherheit und Ordnung

15.1 Jede Person hat sich auf den Veranstaltungen (Ziffer 1.1 bis 1.4 AGB) so zu verhalten, dass der Fest- und Marktablauf nicht gestört, niemand geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

15.2 Besitzer von „Fliegende Bauten“ im Sinne des § 74 der Hessischen Bauordnung (HBO) müssen ein Baubuch führen. Sie dürfen vor Abnahme durch die Prüfer der Bauaufsichtsbehörde nicht in Betrieb genommen werden.

Baubuch, Versicherungsnachweis und ein evtl. erforderlicher Standfestigkeitsnachweis sind den Prüfern zur Einsicht vorzulegen.

Die Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für fliegende Bauten in der jeweils geltenden Form, derzeit gemäß der Veröffentlichung im Hessischer Staatsanzeiger 2000, S. 2322, sind durch die Beschicker zu beachten.

15.3 Für Fahr- und Laufgeschäfte ist die aktuelle TÜV-Abnahmebescheinigung von den Schaustellern mitzuführen und auf Verlangen den Prüfern der Fachbehörden vorzulegen.

15.4 Es ist verboten, während der Öffnungszeiten auf dem Veranstaltungsgelände Kraftfahrzeuge aller Art zu bewegen oder abzustellen.

Die Warenanlieferung mit Kraftfahrzeugen muss bis zum Beginn der Öffnungszeiten abgeschlossen sein.

In begründeten Ausnahmefällen kann der Markmeister Ausnahmen zulassen.

15.5 Hunde sind aus Sicherheitsgründen anzuleinen und von Lebensmitteln fern zu halten.

16. Wohnwagen, Wohnmobile etc.

Das Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen, Mannschaftswagen etc. im Veranstaltungsgelände oder im öffentlichen Verkehrsraum bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Marktaufsicht. Ein Rechtsanspruch auf Genehmigung besteht nicht. Besitzer dieser Fahrzeuge haben sich vorher bei der Marktaufsicht anzumelden, diese weist die Standplätze zu oder kann in begründeten Fällen das Abstellen von Fahrzeugen verbieten.

Gleichzeitig mit der Genehmigung werden auch die Kosten für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung für diese Fahrzeuge festgesetzt. Der Betrag ist sofort fällig und wird von der Marktaufsicht kassiert.

17. Reinhaltung der Standflächen

Jeder Beschicker ist für die ständige Reinhaltung des ihm überlassenen Standplatzes und des Umfeldes, auch während der Veranstaltung, selbst verantwortlich; dies gilt insbesondere für die Durchgänge vor und zwischen den Standplätzen und nach Räumung des Standplatzes.

Gleiches gilt auch für das Abstellen von Wohnwagen, Mannschaftswagen etc.

18. Abfallbeseitigung

18.1 Die GmbH wirkt darauf hin, dass bei allen Veranstaltungen möglichst wenig Abfall entsteht. Abfälle sind möglichst zu vermeiden, nicht vermeidbare Abfälle sind nach Möglichkeit zu verwerten. Wertstoffe und Abfälle sind durch die Beschicker selbst ordnungsgemäß zu entsorgen. Zu diesem Zweck sind bei den Veranstaltungen gemäß Ziffer 1.1 bis 1.3 AGB Zentrale-Abfall-Sammelstellen (ZAS) eingerichtet, die folgende Wertstoffe und Abfälle sammeln:

- Gelbe Säcke (Inhalt siehe Aufdruck)
- Öle und Fette
- Papier, Kartons
- Glas (weiß, braun, grün)
- Restmüll

Aus Gründen der Abfallvermeidung soll nach Möglichkeit Mehrweggeschirr oder Einweggeschirr aus verrottbarem Material (Pappe, Holz etc.), keine Einwegflaschen oder Dosen und keine Plastikerzeugnisse, mit Ausnahme von Plastikbesteck,  verwendet werden.

18.2 Die Beschicker von Imbiss- und Getränkeständen haben Abfallbehälter in ausreichender Zahl und Größe an ihren Ständen bereitzuhalten und müssen diese unverzüglich ordnungsgemäß, auch während des Betriebes, leeren.

18.3 Altfett und Altöl aus Friteusen, Brätern u.a. darf nur in geeigneten Behältnissen gesammelt und muss einer ordnungsgemäßen Verwertung bei der ZAS zugeführt werden. Eine anderweitige Entsorgung, insbesondere in Kanalanlagen, ist verboten.

18.4 Die ZAS hat nur zu bestimmten Zeiten geöffnet und wird durch die GmbH betreut. Die Öffnungszeiten der ZAS richten sich nach den Bedürfnissen der jeweiligen Veranstaltung und werden gesondert den Beschickern mitgeteilt.

 

19. Strom- und Wasserversorgung, Abwasser

19.1. Die Stromversorgung bei den Veranstaltungen gemäß Ziffer 1.1 bis 1.3 AGB wird durch ein von der GmbH im Namen und für Rechnung der Beschicker beauftragtes Elektro-Unternehmen gewährleistet, das die erforderlichen Stromverteilerkästen aufstellt, verkabelt und auf Kosten der Beschicker die notwendigen Stromanschlüsse für die Geschäfte, entsprechend der Sicherheitsvorschriften (z.B. VDE etc.), herstellt. Die GmbH ist bevollmächtigt, im Namen des Beschickers die erforderlichen Energieversorgungsverträge abzuschließen.

Der Strom darf aus Sicherheitsgründen nur aus den bereitgestellten Stromverteilerkästen und nur von elektrofachlich eingewiesenen Personen entnommen werden.

19.2 Auf dem Veranstaltungsgelände werden für Imbiss- und Getränkestand-Betreiber Trinkwasser-Anschlüsse  bereitgestellt. Die für die Wasserversorgung anfallenden Kosten sind im Standgeld eingerechnet.

Die Garantie für die Trinkwasserqualität wird bis zur Wasser-Abnahmestelle (Hydrant) durch die Stadtwerke Hochheim gewährleistet. Ab Abnahmestelle sind die Wasserabnehmer zur Reinhaltung der Wasserschläuche verantwortlich; es dürfen nur für Trinkwasserzwecke zugelassene Schlauchleitungen, Zubehör und sonstige Installationsreinrichtungen verwendet werden.

Andere Wasserabnehmer (z.B. für die Statik von Schaustellergeschäften, Wohnwagenbesitzer etc.) müssen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn eine Genehmigung bei der Marktaufsicht einholen, die auch die Wasserverbrauchskosten gesondert berechnet.

Beschicker, die ohne Genehmigung (rechtswidrig) Wasser aus den Versorgungsleitungen entnehmen, können vom Marktbetrieb ausgeschlossen werden.

19.3 Das Abwasser ist in die vorgesehenen Kanalanschlüsse einzuleiten.

Chemietoiletten dürfen nicht in die Kanalisation eingeleitet werden; sie müssen gesondert entsorgt werden.

Der Einsatz von Chemietoiletten ohne Entsorgungsnachweis ist nicht erlaubt.

20. Haftung

20.1 Die GmbH haftet gegenüber den Veranstaltungsteilnehmern (Beschickern und Besuchern) nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht.

Eine Haftung wegen Ausfall, Verkürzung oder Verlegung der jeweiligen Veranstaltung ist ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt eine anteilige Rückerstattung des Standgeldes in den Fällen des Ausfalles oder der wesentlichen Verkürzung einer Veranstaltung. Soweit die GmbH aber bereits Aufwendungen im Hinblick auf die Durchführung der verkürzten oder ausgefallenen Veranstaltung getätigt hat, findet keine Rückerstattung statt.

20.2 Die Beschicker sind für die betriebssichere und vorschriftsmäßige Beschaffenheit ihres Geschäftes verantwortlich und insbesondere für solche Schäden haftbar, die durch sie selbst, durch Beauftragte, Fahrzeuge, Geschäfte, Ausstellungsgegenstände oder Tiere, sowohl an Personen, als auch an Einrichtungen und Sachen entstanden sind oder dadurch verursacht werden.

20.3 Für Schäden, durch Einbruch, Diebstahl, Vandalismus oder ähnlicher Art, an Ständen, Fahrzeugen, Wagen, Ausstellungsstücken, Einrichtungsgegenständen, Waren etc. der Beschicker, trägt die GmbH keine Haftung.

Die Beschicker sind verpflichtet, die GmbH von allen Ansprüchen frei zu stellen, die von Dritten im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb, dem Auf- und Abbau des Geschäftes geltend gemacht werden.

20.4 Alle Beschicker haben für ihren Betrieb eine Haftpflichtversicherung (für Personen-, Sach- und Vermögensschäden) in ausreichender Höhe, die auch evtl. Schadensfälle der Veranstaltungs-Besucher abdeckt, abzuschließen und auf Verlangen den Versicherungsschein sowie die zeitlich gültige Versicherungsbestätigung der Marktaufsicht vorzulegen.

Schaustellerbetriebe (personenbefördernde Betriebe, Reitbetriebe, Schaufahren mit Kraftfahrzeugen, Schießwagen etc.) müssen für ihr Geschäft eine Betriebshaftpflicht-Versicherung abschließen, die die gesetzlich vorgeschriebene Mindest-Deckungssumme von 1 Mio. € für Personenschäden und 500.000 € für Sachschäden abdeckt.

Beschicker, die Tiere mit auf die Veranstaltung bringen, haben dafür eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung abzuschließen, die alle Schadenfälle, die von den Tieren ausgehen können, abdeckt.

21. Ausschluss von Veranstaltungen 

Personen, die die Sicherheit und Ordnung oder den Veranstaltungsbetrieb durch ihr Verhalten stören, andere wesentlich behindern oder belästigen und die gröblich gegen die AGB, den Zulassungsvertrag oder sonstige Rechtsvorschriften verstoßen, kann der Aufenthalt innerhalb des Veranstaltungsgebietes jederzeit ohne Entschädigungsanspruch durch die Marktaufsicht/Marktmeister untersagt werden; ggfl. mit Unterstützung der Polizei.

Beschicker, die die vorgenannten Bedingungen nicht einhalten, können bei zukünftigen Veranstaltungen nicht mehr berücksichtigt werden.

22. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen-Geschäfts-Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen-Geschäfts-Bedingungen nicht berührt.

 

II. Besondere Bedingungen

Ergänzend zu diesen Allgemeinen-Geschäfts-Bedingungen bestehen Sonderbedingungen für den Hochheimer Markt, das Hochheimer Weinfest, den Hochheimer Weihnachtsmarkt und den Hochheimer Wochenmarkt.

Diese Sonderbedingungen sind Bestandteil dieser Allgemeinen-Geschäfts-Bedingungen.

 

III. Inkrafttreten der AGB

Die vorstehenden Allgemeinen-Geschäfts-Bedingungen und die Sonderbedingungen wurden durch den Aufsichtsrat der Hochheimer Stadthallengesellschaft mbH am 15. September 2003 beschlossen und gelten mit sofortiger Wirkung.

 

Hochheim am Main, den 15. September 2003

 

Dietmar Dietrich

Geschäftsführer

Hochheim am Main liegt idyllisch von Weinbergen umgeben am rechten Mainufer.

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